Dieser Beitrag nimmt Bezug auf den Aufsatz: Erinnerung. Woran sich Synodale vor der Verabschiedung des Pfarrerdienstrechts erinnern sollten
Die im Beitrag: Erinnerung vorgetragene Kritik am Pfarrerdienstrecht ist wiederum nicht ohne Widerspruch geblieben. Sie ist der Rede wert und soll in diesem Beitrag im Zusammenhang mit den Gravamina behandelt werden. ...
Erinnerung – Woran sich Synodale vor der Verabschiedung des Pfarrerdienstrechts erinnern sollten Hans-Eberhard Dietrich, September 2011
Nachdem die EKD im November 2010 ein einheitliches Pfarrerdienstrecht verabschiedet hat, sollen jetzt die einzelnen Landeskirchen dieses Gesetz verbindlich für ihren Bereich einführen, wobei einige Öffnungsklauseln es ihnen erlaubt, eigene Regelungen einzuarbeiten.
Insgesamt 10 Paragraphen (§39, 79, 80, 83-86, 92-94) erlauben es den Kirchenverwaltungen, so wie bisher auch, Pfarrerinnen und Pfarrer aus den unterschiedlichsten Gründen zu versetzen, das Gehalt zu kürzen, zurückzustufen und zwangsweise zu pensionieren. Wie bisher auch gilt dabei als ein Grund die Ungedeihlichkeit, jetzt umbenannt in „nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ ( § 79). ...
Insgesamt 10 Paragraphen (§39, 79, 80, 83-86, 92-94) erlauben es den Kirchenverwaltungen, so wie bisher auch, Pfarrerinnen und Pfarrer aus den unterschiedlichsten Gründen zu versetzen, das Gehalt zu kürzen, zurückzustufen und zwangsweise zu pensionieren. Wie bisher auch gilt dabei als ein Grund die Ungedeihlichkeit, jetzt umbenannt in „nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ ( § 79). ...
Prinzipielle Bedenken hinsichtlich der Neuregelung des Pfarrerdienstrechts durch die EKD
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schon vorliegenden Stellungnahmen insbesondere der Pfarrervertretung hinsichtlich der EinÂführung des neuen EKD-Pfarrdienstrechts als Rahmengesetz auch in der Württembergischen Landeskirche möchten wir als Pfarrer und Pfarrerinnen des Kirchenbezirks Ravensburg nachÂdrückÂlich unterstützen und ergänzen.
Wir bitten, unsere Anfragen und Bedenken in die Beratungen der Synode aufzunehmen und zu berücksichtigen.
die schon vorliegenden Stellungnahmen insbesondere der Pfarrervertretung hinsichtlich der EinÂführung des neuen EKD-Pfarrdienstrechts als Rahmengesetz auch in der Württembergischen Landeskirche möchten wir als Pfarrer und Pfarrerinnen des Kirchenbezirks Ravensburg nachÂdrückÂlich unterstützen und ergänzen.
Wir bitten, unsere Anfragen und Bedenken in die Beratungen der Synode aufzunehmen und zu berücksichtigen.
Rollen der/des Oberkirchenrätin/rates im Kirchenkreis bei „Ungedeihlichkeit”
- ein Beitrag von Pfr. Sieghart Schneider, Kirchstr.8 85111 Adelschlag
Bei einem Verfahren wegen nichtgedeihlichen Wirkens hat der/die Oberkirchenrat/rätin im
Kirchenkreis eine aus meiner Sicht ausgesprochen problematische Schlüsselposition inne. An
den Rollen, die er/sie einnimmt, möchte ich es verdeutlichen. Da das Geschlecht für diese Rollen
keine Bedeutung hat, verwende ich der besseren Lesbarkeit wegen nur die weibliche Form. Ich
bitte, sie so zu lesen, dass mit ihr auch männliche Oberkirchenräte im Kirchenkreis gemeint sind.
Aus dem gleichen Grund wähle ich bei dem/der betroffenen Pfarrer/in die männliche Form und
schließe in ihr analog die betroffenen Pfarrerinnen ein.
Bei einem Verfahren wegen nichtgedeihlichen Wirkens hat der/die Oberkirchenrat/rätin im
Kirchenkreis eine aus meiner Sicht ausgesprochen problematische Schlüsselposition inne. An
den Rollen, die er/sie einnimmt, möchte ich es verdeutlichen. Da das Geschlecht für diese Rollen
keine Bedeutung hat, verwende ich der besseren Lesbarkeit wegen nur die weibliche Form. Ich
bitte, sie so zu lesen, dass mit ihr auch männliche Oberkirchenräte im Kirchenkreis gemeint sind.
Aus dem gleichen Grund wähle ich bei dem/der betroffenen Pfarrer/in die männliche Form und
schließe in ihr analog die betroffenen Pfarrerinnen ein.
Bekenntnis und Ungedeihlichkeit –
ein Beitrag von Pfarrer Sieghart Schneider Kirchstr. 8, 85111 Adelschlag
Jemanden feindselig auszugrenzen (1) hat sich ein Mobber zum Ziel gesetzt. Abgeleitet vom
englischen Hauptwort mob (Gesindel, Pöbel, Bande) und dem dazugehörigen Verb to mob
(schikanieren, angreifen, anpöbeln, über jemanden herfallen) beschreibt Mobbing ein
Verhalten, das der schwedische Psychologe Heinz Leymann in seinem Buch Mobbing:
Psychoterror am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen wehren kann (1993) zum ersten Mal
ausführlich darstellte. ...Auch im kirchlichen Bereich gibt es Konflikte, z.B. zwischen Kirchenvorstand und Pfarrer,
die eine Seite durch Mobbing zu „lösen" versucht.
Jemanden feindselig auszugrenzen (1) hat sich ein Mobber zum Ziel gesetzt. Abgeleitet vom
englischen Hauptwort mob (Gesindel, Pöbel, Bande) und dem dazugehörigen Verb to mob
(schikanieren, angreifen, anpöbeln, über jemanden herfallen) beschreibt Mobbing ein
Verhalten, das der schwedische Psychologe Heinz Leymann in seinem Buch Mobbing:
Psychoterror am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen wehren kann (1993) zum ersten Mal
ausführlich darstellte. ...Auch im kirchlichen Bereich gibt es Konflikte, z.B. zwischen Kirchenvorstand und Pfarrer,
die eine Seite durch Mobbing zu „lösen" versucht.
Das neue EKD-Pfarrdienstgesetz steht vor der Tür.
Was kann man gegen kirchliche Unrechtsparagraphen jetzt noch tun?
Im Auftrag der Melsunger Initiative von Gisela Kittel
Die Melsunger Initiative und andere Gruppen haben in den vergangenen Jahren immer wieder auf den mangelnden Rechtsschutz von Pfarrern und Pfarrerinnen hingewiesen und insbesondere die "Abberufung wg. ungedeihlichen Wirkens"[1] und die Einrichtung des Wartestandes in Frage gestellt. Trotzdem haben die Kirchenkonferenz und die Synode der EKD im November 2010 ohne jede Gegenstimme ein neues Pfarrdienstgesetz beschlossen, das es möglich macht, Pfarrer und Pfarrerinnen auch ohne den Nachweis einer schuldhaften Verfehlung einem Verfahren auszuliefern, in dem sie aus ihren Ämtern und Gemeinden entfernt und - bei Fehlen von Versetzungsmöglichkeiten in vorhandene andere Stellen - in den Wartestand und nachfolgenden vorgezogenen Ruhestand "befördert" werden.[2] Die Betroffenen müssen also mit einer sehr hohen Disziplinarstrafe[3] rechnen auch dann, wenn - wie § 80 Absatz 1 des neuen Gesetzes ausdrücklich festhält - die "Gründe für die nachhaltige Störung ... nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen".
Im Auftrag der Melsunger Initiative von Gisela Kittel
Die Melsunger Initiative und andere Gruppen haben in den vergangenen Jahren immer wieder auf den mangelnden Rechtsschutz von Pfarrern und Pfarrerinnen hingewiesen und insbesondere die "Abberufung wg. ungedeihlichen Wirkens"[1] und die Einrichtung des Wartestandes in Frage gestellt. Trotzdem haben die Kirchenkonferenz und die Synode der EKD im November 2010 ohne jede Gegenstimme ein neues Pfarrdienstgesetz beschlossen, das es möglich macht, Pfarrer und Pfarrerinnen auch ohne den Nachweis einer schuldhaften Verfehlung einem Verfahren auszuliefern, in dem sie aus ihren Ämtern und Gemeinden entfernt und - bei Fehlen von Versetzungsmöglichkeiten in vorhandene andere Stellen - in den Wartestand und nachfolgenden vorgezogenen Ruhestand "befördert" werden.[2] Die Betroffenen müssen also mit einer sehr hohen Disziplinarstrafe[3] rechnen auch dann, wenn - wie § 80 Absatz 1 des neuen Gesetzes ausdrücklich festhält - die "Gründe für die nachhaltige Störung ... nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen".
An die lippischen Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen Betr.: das neue Pfarrdienstgesetz der EKD
Liebe Pfarrerinnen und Pfarrer!
Die Lippische Landessynode wird aller Voraussicht nach bei ihrer diesjährigen Herbsttagung ein neues Pfarrerdienstgesetz beschließen, das im vergangenen November bereits die EKD-Synode passiert hat und nun zur Einführung in den Landeskirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen ansteht. Viel diskutiert wurden im Vorfeld die Paragraphen über Ehe und Familie im Pfarrberuf und die Option eines regelmäßigen Stellenwechsels, merkwürdiger Weise aber nicht die Gesetzestexte über die Abberufungsmöglichkeiten von Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen.
Die Lippische Landessynode wird aller Voraussicht nach bei ihrer diesjährigen Herbsttagung ein neues Pfarrerdienstgesetz beschließen, das im vergangenen November bereits die EKD-Synode passiert hat und nun zur Einführung in den Landeskirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen ansteht. Viel diskutiert wurden im Vorfeld die Paragraphen über Ehe und Familie im Pfarrberuf und die Option eines regelmäßigen Stellenwechsels, merkwürdiger Weise aber nicht die Gesetzestexte über die Abberufungsmöglichkeiten von Gemeindepfarrern und Gemeindepfarrerinnen.